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Unsere AGB:

 

Unsere AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EDV-Fachlösungen J. Sauer

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Vertragsschluss
§ 3. Vergütung / Zahlung
§ 4. Termine, Vertragsdurchführung
§ 5. Vertragsende / Kündigung
§ 6. Mitwirkung des Auftraggebers
§ 7. Abnahme
§ 8. Untersuchungs- und Rügepflicht
§ 9. Gewährleistung / Sachmängel / Rechtsmängel
§ 10. Haftung
§ 11. Urheber- und Nutzungsrechte
§ 12. Rechte Dritter
§ 13. Geheimhaltung
§ 14. Abwerbung
§ 15. Sonstige Bestimmungen
§ 16. Sonderregelungen für den Seminarbetrieb

Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.


 
§ 1. Anwendungsbereich
 
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ISW) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen EDV-Fachlösungen J. Sauer und dem Auftraggeber.
Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Textform. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn EDV-Fachlösungen J. Sauer diesen nicht widerspricht und den Vertrag durchführt.
 
1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung haben diese AGB nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch dann Gültigkeit, wenn EDV-Fachlösungen J. Sauer sich in Folgegeschäften nicht ausdrücklich auf sie bezieht.

 
§ 2 Vertragsschluss
 
2.1. Angebote von EDV-Fachlösungen J. Sauer sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch EDV-Fachlösungen J. Sauer zustande.

2.2. Über Besprechungen zur Präzisierung oder für Änderungen vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, kann EDV-Fachlösungen J. Sauer Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden Vertragsbestandteil, wenn EDV-Fachlösungen J. Sauer sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. Dazu genügt die Textform.

2.3. In der Regel erstellt EDV-Fachlösungen J. Sauer die Software auf Grundlage der Vorgaben und Spezifikationen des Auftraggebers (Lastenheft). Dieser hat überprüft, dass die im Lastenheft aufgeführten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
Das von EDV-Fachlösungen J. Sauer akzeptierte Lastenheft ist die verbindliche Grundlage für die Erstellung der Software.
 
2.4. Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche (Änderungen) können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von EDV Fachlösungen J. Sauer führen. EDV-Fachlösungen J. Sauer kann die Ausführung von Änderungen verweigern, wenn diese zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen oder diese in Anbetracht der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar oder nicht durchführbar sind.
Mangels Einigung führt EDV-Fachlösungen J. Sauer die Entwicklung ohne Berücksichtigung der Änderungen aus. Für die Prüfung von Änderungen und für die Ausarbeitung von Nachtragsangeboten kann EDV-Fachlösungen J. Sauer eine Vergütung verlangen.

2.5. Sofern EDV-Fachlösungen J. Sauer Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Auftraggebers im Auftrag des Auftraggebers in die Entwicklungen integriert oder die eigenen Entwicklungen den vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt EDV Fachlösungen J. Sauer keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Der Auftraggeber stellt EDV-Fachlösungen J. Sauer in diesem Fall von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen EDV-Fachlösungen J. Sauer wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
 
2.6. Angaben und Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen und Dokumentationen etc. stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar, es sei denn, EDV Fachlösungen J. Sauer erklärt die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich.
 

§ 3 Vergütung / Zahlung
 
3.1. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von EDV Fachlösungen J. Sauer, aus den in der Preisübersicht genannten Tarifen und Entgelten oder aus den sonstigen, von EDV-Fachlösungen J. Sauer in der Auftragsbestätigung akzeptierten Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Sofern die Vertragspartner hierzu keine Regelungen getroffen haben, erfolgt die Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

3.2. Bei Leistungen, die EDV-Fachlösungen J. Sauer nicht am Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
 
3.3. Vereinbarte Festpreise werden mangels gesonderter Vereinbarung mit Lieferung fällig.
Festpreise über 10.000 €werden wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:
a) 30% des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder nach Vertragsabschluss
b) 40% des Festpreises bei Übergabe der Testkopie zur Durchführung des Abnahmetests
c) 30% des Festpreises nach Abnahme.
 
3.4. Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt.
 
3.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen müssen durch Banküberweisung oder via PayPal erfolgen.

3.6. Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von EDV-Fachlösungen J. Sauer über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich.
 
3.7. Bei Verzug des Auftraggebers ist EDV-Fachlösungen J. Sauer berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. EDV-Fachlösungen J. Sauer ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Das gleiche gilt, wenn auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder stattgefunden hat oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
 
§ 4 Termine, Vertragsdurchführung
 
4.1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ist die Nichteinhaltung von Leistungszeiten auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die EDV Fachlösungen J. Sauer nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von EDV-Fachlösungen J. Sauer, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) zurückzuführen, so verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem EDV-Fachlösungen J. Sauer auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Auftraggebers wartet. EDV-Fachlösungen J. Sauer wird den Auftraggeber umgehend von diesen Umständen informieren.

4.2. EDV-Fachlösungen J. Sauer ist zur Teillieferung berechtigt und darf diese auch einzeln in Rechnung stellen. Änderungen und Abweichungen der erbrachten Leistungen von Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen von EDV-Fachlösungen J. Sauer für den Kunden zumutbar sind.

§ 5 Vertragsende / Kündigung
 
5.1. Bei Rahmenverträgen und bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen ohne definiertes Vertragsende kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres.

5.2. Jeder Vertragspartner kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet; Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird; der Auftraggeber gegen die Urheber- und Nutzungsrechtsregelung (§ 11) verstößt.

5.3. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigungsgrund und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre dem Kündigenden nicht zumutbar.
 
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
 
6.1. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Auftraggeber EDV-Fachlösungen J. Sauer bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen von EDV-Fachlösungen J. Sauer erforderlich sind.
Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass, er
a) rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Geräte und Anlagen, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen sowie Daten und Schnittstellen (samt Dokumentationen) zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt, b) eine Kontaktperson benennt, die den EDV-Fachlösungen J. Sauer-Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind, c) den EDV-Fachlösungen J. Sauer-Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
 
6.2. Kommt der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist EDV-Fachlösungen J. Sauer berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet EDV-Fachlösungen J. Sauer dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der EDV-Fachlösungen J. Sauer dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben sowie unfertiger oder fehlerhafter Komponenten des Auftraggebers wiederholt werden müssen.
 
§ 7 Abnahme
 
7.1. Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Auftraggeber bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, schriftlich die Abnahme. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber in der Fertigstellungsmeldung hingewiesen. Der Auftraggeber führt bei der Abnahme innerhalb von 14 Tagen die Abnahmetests in Zusammenwirken mit EDV-Fachlösungen J. Sauer durch. Während der Abnahmetests werden die Vertragspartner gemeinsam auf einemstandardisierten Formular ein Protokoll erstellen, aus dem die vereinbarten Testfälle/Testdaten, die durchgeführten Funktionsprüfungen und die festgestellten Fehler hervorgehen.

7.2. Während der Abnahmetests festgestellte Fehlerwerden wie folgt eingeteilt:
Kategorie 1: ablaufverhindernde Fehler. Die Software kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Kategorie 2: ablaufbehindernde Fehler. Die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Kategorie 3: Sonstige Fehler, die keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Software haben.
 
7.3. Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehmlich vor. Der Auftraggeber wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Kategorie 1 aufgetreten ist. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Ein Fehler der Kategorie 1 unterbricht die Abnahmefrist um die Zeit der Mangelbehebung. Die Mangelbehebung zieht keine erneute Abnahmefrist nach sich, sondern muss ebenfalls in der 14-tägigen Abnahmefrist geprüft und abgenommen werden.

7.4. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Auftraggeber die Softwaremehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

7.5. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann EDV-Fachlösungen J. Sauer die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

7.6. Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Softwareentwicklung weitere Meilensteine und Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Auftraggeber den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige  Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem EDV-Fachlösungen J. Sauer dem Auftraggeber die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
 
8.1. Der Auftraggeber wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Auftraggeber testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnosen, Testläufe, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Hierbei wird er Störungen unverzüglich melden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

8.2. Eine Fehlermeldung muss schriftlich erfolgen und Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie über die Arbeiten, diemit der Software bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

8.3. EDV-Fachlösungen J. Sauer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber einen Mangel des Programms nachgewiesen hat.

§ 9 Gewährleistung / Sachmängel / Rechtsmängel
 
9.1. EDV-Fachlösungen J. Sauer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. EDV-Fachlösungen J. Sauer kann jedoch nicht gewährleisten, dass überlassene Software stets sicher, unterbrechungs- und fehlerfrei läuft.
Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten etc. resultiert.

9.2. EDV-Fachlösungen J. Sauer kann Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von EDV-Fachlösungen J. Sauer wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl von EDV-Fachlösungen J. Sauer durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass EDV-Fachlösungen J. Sauer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.
Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt.
EDV-Fachlösungen J. Sauer sind dabei mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu gewähren.

9.3. Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10. Andere gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
9.4. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine unverzügliche Mängelrüge nach §8.2 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Fehler auf den Leistungen von EDV-Fachlösungen J. Sauer beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien EDV-Fachlösungen J. Sauer von der Leistungspflicht. Soweit EDV-Fachlösungen J. Sauer dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt.

9.5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Leistungserbringung, bei Individualsoftware-Entwicklung mit der Abnahme.

§ 10 Haftung
 
10.1. EDV-Fachlösungen J. Sauer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß für eine Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche. Ansprüche des Kunden gegen uns aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet EDV-Fachlösungen J. Sauer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.3. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter Eingriffe in das Softwaresystem durchführt und dadurch Funktionsstörungen entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung)

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
 
11.1. Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in körperlicher oder elektronischer Form, insbesondere an Entwürfen von Pflichten- und Lastenheften, Mustern, Skizzen, Plänen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen bleiben uns vorbehalten. Diese sind vom Kunden vertraulich zu behandeln, und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
11.2. Für überlassene Standardsoftware sowie für individuell erstellte oder angepasste Software gilt: Mit vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erwirbt der Kunde ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Im Übrigen bleiben alle Rechte vorbehalten.

11.3. Zur Offenlegung des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation ist EDV-Fachlösungen J. Sauer nicht verpflichtet.

11.4. EDV-Fachlösungen J. Sauer räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der Aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. EDV-Fachlösungen J. Sauer kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr im Verzug auch ohne diese, nicht unterlässt.
Bei Widerruf wird der Auftraggeber die Original Software und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von EDV-Fachlösungen J. Sauer die Löschung schriftlich versichern.
 
11.5. EDV-Fachlösungen J. Sauer ist berechtigt, die erstellte Software und den Auftraggeber (inklusive Logo) als Referenz zu nutzen.

§ 12 Rechte Dritter
 
12.1. EDV-Fachlösungen J. Sauer stellt dem Auftraggeber die erbrachten Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter zur Verfügung, die die vertragsgemäße Nutzung behindern. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser EDV-Fachlösungen J. Sauer unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber wird von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. EDV-Fachlösungen J. Sauer wird nach eigener Wahl diese Ansprüche abwehren oder befriedigen. Gelingt die Abwehr oder Befriedigung eines Anspruches nicht, so wird EDV-Fachlösungen J. Sauer die betroffene Lieferung oder Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Anforderungen genügende Lieferung oder Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf das Bestehen Rechte Dritter hingewiesen hat und den Auftraggeber zur Einholung der Einwilligung des Dritter aufgefordert hat.

§ 13 Geheimhaltung
 
13.1. Die Vertragspartner werden alle schriftlichen und mündlichen Informationen geheim halten und nur solchen Personen zugänglich machen, die mit der Durchführung der Zusammenarbeit verfolgten Zwecke unmittelbar betraut werden und ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

13.2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn und soweit der Vertragspartner nachweist, dass Informationen zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bekannt sind, später veröffentlicht oder auf andere Weise ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei bekannt geworden sind, zur Zeit der Übergabe an den Vertragspartner in seinem Besitzwaren, es sei denn, dass sie nachweislich von dem Vertragspartner über Dritte erlangt wurden, die ihrerseits gegenüber dem anderen Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichtet waren.
 
13.3. Für den Fall, dass dieser Vertrag nicht zustande kommt oder beendet ist bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung für weitere 2 Jahre bestehen.

§ 14 Abwerbung
 
14.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung unserer Tätigkeiten für den Kunden mit unseren Angestellten, Beauftragten oder freien Mitarbeitern ein Dienst-, Auftrags- oder Arbeitsverhältnis zu begründen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50.000 unter Ausschluss der Einrede des  Fortsetzungszusammenhangs.

§ 15 Sonstige Bestimmungen
 
15.1. Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen sowie Fristsetzungen und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per Email. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

15.2. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des jeweils anderen Vertragspartners darf jeder Vertragspartner für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners erlaubt.

15.3. Diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

15.4. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von EDV-Fachlösungen J. Sauer. EDV-Fachlösungen J. Sauer hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Auftraggebers oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

§16 Sonderregelungen für den Seminar- und Webinarbetrieb

16.1.  Allgemeines
Die Schulungen der Computerschule von EDV-Fachlösungen Sauer werden nach den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt, sofern nicht davon abweichende und schriftlich zu fassende Regelungen im beidseitigen Einverständnis getroffen werden.

§16.2.  Leistungen bei offenen Seminaren
In den Preisen für offene Seminare sind folgende Leistungen enthalten:
Bereitstellung der erforderlichen baulichen und technischen Einrichtungen Vermittlung der Trainingsinhalte gemäß Seminarbeschreibung
Fachbezogenen Seminarunterlagen
Pausengetränke
Mittagsverpflegung (bei ganztägigen Veranstaltungen)
Persönliches Teilnahmezertifikat
Alle sonstigen Kosten, wie beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten, sind in den
Seminargebühren nicht enthalten, sofern dies nicht vertraglich anders vereinbart ist.

§ 16.3.  Anmeldung
Wir reservieren in offenen Seminaren auf Ihre Anfrage gerne einen Platz für Sie. Nach Eingang Ihrer Buchung online, per Post, Fax oder E-Mail erhalten Sie von uns eine Bestätigung per Post, Fax oder E-Mail.
Die Anmeldung ist mit der Bestätigung durch die Computerschule von EDV-Fachlösungen Sauer per Post oder E-Mail verbindlich.

§ 16.3.  Haftungsbeschränkung
Ihnen hat unser Seminar nicht gefallen? Natürlich können Sie mit unserem Entgegenkommen rechnen, jedoch müssen wir eine Haftung über den vereinbarten Preis hinaus aus Sicherheitsgründen ausschließen. Bedingung für einen Nachlass ist außerdem, dass Sie mindestens drei Unterrichtsstunden des Kurses besucht haben, und uns die Gründe Ihrer Reklamation schriftlich und nachvollziehbar darlegen.
Eine Nachlas- oder Rückerstattungsgarantie besteht nur, sofern vereinbart.

§ 16.4.  Rücktritt durch den Kunden
 
Für offene Seminare (in Gießen) gilt:
Sie können grundsätzlich bei uns gebuchte Kurse schriftlich stornieren.
Bei einer Stornierung innerhalb von 16 oder weniger Tagen (Posteingang bei uns) vor Kursbeginn kommt eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Auftragswerts zur Berechnung.
Bei einer Stornierung innerhalb von 9 oder weniger Tagen vor Kursbeginn (Posteingang bei uns) kommt eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Auftragswerts zur Berechnung.
Bei einer Stornierung innerhalb von 7 oder weniger Tagen vor Kursbeginn (Posteingang bei uns) wird die volle Kursgebühr erhoben, da die Dozenten innerhalb dieser Frist schwerlich neue Aufträge finden können, und deshalb an uns entsprechende Forderungen stellen. Außerdem können die sonstigen Ressourcen (wie Raum) kurzfristig nicht adäquat neu verplant werden.

Für inhouse-Kurse (beim Kunden) und Webinare gilt:
Sie können grundsätzlich bei uns gebuchte Kurse schriftlich stornieren.
Bei einer Stornierung innerhalb von 14 oder weniger Tagen (Posteingang bei uns) kommt eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Auftragswerts zur Berechnung.
Bei einer Stornierung innerhalb von 9 oder weniger Tagen vor Kursbeginn (Posteingang bei uns) kommt eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Auftragswerts zur Berechnung.
Bei einer Stornierung innerhalb von 5 oder weniger Tagen vor Kursbeginn (Posteingang bei uns) wird die volle Kursgebühr erhoben, da die Dozenten innerhalb dieser Frist schwerlich neue Aufträge finden können, und deshalb an uns entsprechende Forderungen stellen.

§ 16.5.  Umbuchung des Termins
 
Für inhouse-Kurse (beim Kunden) und Webinare gilt:
Eine Umbuchung des Termins außerhalb einer 16 Tage-Frist ist zwei Mal möglich.
 
Für offene Seminare (in Gießen) gilt:
Eine Umbuchung der offenen Seminare innerhalb der 16 oder Tagen vor Kursbeginn ist möglich, wenn der Kurs nur eine Anmeldung besitzt, wird er automatisch verkürzt angeboten. Ansonsten stellen wir bei offenen Seminaren 25% der Kursgebühr, und bei Absage/Umbuchung 15 bis 9 Tage vor Kursbeginn 40% der Kursgebühr in Rechnung, Bei einer Umbuchung 8 oder weniger Tage vor Kursbeginn stellen wir eine Umbuchungsgebühr in Höhe der halben Kursgebühr in Rechnung.
Alternativ können Sie anstelle der absagenden Teilnehmer ohne zusätzliche Kosten Ersatzteilnehmer benennen.

§ 16.6.  Absage durch die Computerschule von EDV-Fachlösungen Sauer
Wir behalten uns eine Absage bis zu 10 Tage vor Seminarbeginn vor, wenn der Referent/die Referentin durch Krankheit verhindert ist oder "höhere Gewalt" eintritt.

§ 16.7.  Änderung der Durchführung
Wir behalten uns das Recht vor, Seminarinhalte geringfügig zu modifizieren sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen.
Kann der Teilnehmer infolge einer Termin- oder Ortsverschiebung die Veranstaltung nicht wahrnehmen, steht ihm bei offenen Seminaren das Recht zur Umbuchung auf einen neuen Termin derselben Kursnummer gemäß §16.5 zu.
Sollte der Referent/die Referentin für die Durchführung einer Firmenschulung verhindert bzw. erkrankt sein, werden wir einen neuen Referenten benennen oder neue Terminvorschläge unterbreiten. Eine Haftung über bereits gezahlte Kursgebühren hinaus ist nicht möglich.

§ 16.8.  Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens zum Seminarbeginn. Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu begleichen. Es gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen und veröffentlichten Preisliste auf edv-seminare.eu, soweit nicht anders schriftlich und gemeinschaftlich vereinbart.
Eine nur zeitweise Teilnahme am Seminar berechtigt nicht automatisch zur Gebührenminderung.

§ 16.9.  Urheberrechte
Seminarunterlagen (insbesondere auch digitalisierte Skripte), sowie die zur Verfügung gestellte Software dürfen vor, während und nach dem Seminar nicht vervielfältigt werden. Beispieldateien dürfen nur zur eigenen Verwendung kopiert werden.

§ 16.10.  Haftung
Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des Referenten/der Referentin, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Die Computerschule von EDV-Fachlösungen Sauer kann in solchen Fällen nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall verpflichtet werden. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet. Die Computerschule von EDV-Fachlösungen Sauer haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch die Durchführung eines Seminars entstehen, es sei denn, dass diese Schäden durch die Computerschule von EDV-Fachlösungen Sauer oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurden.

$16.11.  Sonstiges
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Der Gerichtsstand ist Gießen.

$16.12.  Inhouse-Kurse auf  "edv-seminare.eu"
Bestellungen im Kursshop auf edv-seminare.eu bewirken im Bereich der inhouse-Kurse keinen rechtsgültigen Kauf. Sie erhalten lediglich ein Angebot mit der Option, weitere Details auszuhandeln. Der Kunde hat bei einer online-Bestellung im Portal edv-seminare.eu.de also mit keinerlei direkten Folgekosten zu rechnen, sofern es sich um inhouse-Kurse handelt. Die aus den Angeboten ersichtlichen Kosten entstehen Ihnen garantiert nur, sofern nach weiteren Absprachen der Trainer im beidseitigen Einverständnis tatsächlich zu einem Termin angereist ist, bzw. wenn Sie nach vertraglicher Festlegung der Kursdetails (wie Termin und Ort) und Vertragsunterzeichnung kurzfristig vom Vertrag zurücktreten (siehe §16.4. und §16.5.).

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Wir sind ein 1993 gegründetes EDV-Unternehmen, und befassen uns seit 2000 hauptsächlich mit der beruflichen Fortbildung.
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